Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1976Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Anatomie und Physiologie des
60
Optik des Auges und der Kontaktlinsen
60
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion
20
Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen
120
Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger
30
(3)Absatz 3,Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071044
Alte Dokumentnummer
N5197610949P